Nutzungsvereinbarung
Stand: 01.05.2023
1. Vertragsparteien und deren Pflichten
Diese Nutzungsvereinbarung soll einen ordnungsgemäßen Ablauf und Einhaltung der
Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner, im Vorfeld und während der Mietdauer der Fotobox, garantieren. Die Vertragsparteien verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zum Einhalten der hier dargelegten Bedingungen. Der Mieter ist im Mietvertrag aufgeführt und diesem zu entnehmen. Vermieter ist das Kleingewerbe FlashBack Fotobox, welches durch Dustin Haßler (Dresdner Straße 66, 01705 Freital) vertreten und ebenfalls im Mietvertrag aufgeführt wird.
2. Vertragsgegenstand/Mietobjekt
Der Vertragsgegenstand ist eine Fotobox, welche von FlashBack Fotobox bereitgestellt wird. Diese besteht aus Kamera, Bildschirm, PC, iPad, Studiobeleuchtung und Verkabelung. Darüber hinaus besteht die Fotobox aus einem Holzgestell sowie weiteren Bestandteilen, welche zusätzlich gebucht werden können. Das sind bspw. Drucker, mobiler WLAN-Router, Accessoires und Hintergründe. Diese sind ebenfalls dem Mietvertrag zu entnehmen.
Der Vermieter übergibt die Fotobox in gereinigtem und technisch-funktionsfähigem Zustand und mit der vereinbarten Ausstattung. Der Mieter ist verpflichtet, die Fotobox und deren Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.
Eine Weitervermietung des Mietobjektes an Dritte ist nicht gestattet.
3. Nutzungsgebühren, Mietpreis
Nach Aufforderung des Vermieters hat der Mieter spätestens 1 Woche vor Mietbeginn eine Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises, welcher dem Mietvertrag zu entnehmen ist, zu zahlen. Auf Wunsch des Mieters kann der Gesamtbetrag vorab gezahlt werden. Anfallende Kosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand oder Reparaturmaßnahmen werden bei Notwendigkeit gesondert in Rechnung gestellt.
Im Mietpreis ist keine Versicherung für Sach-, Vermögens- und Personenschäden inbegriffen.
Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag geregelt.
4. Mietdauer
Der Mietbeginn sowie das Mietende und damit die Dauer sind dem Mietvertrag zu
entnehmen. Die Fotobox wird vom Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter abgeholt oder durch den Vermieter zu einem vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Ort geliefert. Zu Mietbeginn und Mietende ist ein Übergabeprotokoll zu führen.
Tritt während der Mietdauer ein Defekt oder eine technische Störung auf, sind diese
umgehend dem Vermieter zu melden. Der Vermieter hat diese Störung umgehend zu beheben.
Ist der Mieter verpflichtet die Fotobox laut Mietvertrag selbständig zurückzubringen und wird dieser Verpflichtung nicht fristgemäß gerecht, fallen für jeden begonnenen Kalendertag 200€ Verzugsgebühren an.
5. Zustand des Mietobjektes und Haftung
Der Zustand des Mietobjekts (Fotobox) wird zu Beginn und Beendigung der Mietdauer in einem Übergabeprotokoll erfasst.
Mit der Unterschrift des Mieters oder einer stellvertretenden Person wird im Übergabeprotokoll bestätigt, dass sich das Mietobjekt zu Beginn der Mietdauer in einen sachgemäßen Zustand befindet.
Werden Mängel vor Mietbeginn festgestellt sind diese im Übergabeprotokoll zu vermerken. Sollten Mängel vorliegen, so werden diese von dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt. Er haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist es nicht möglich die Mängel zu beheben, welche die, im Mietvertrag definierten, Funktionen der Fotobox einschränken, kann eine Mietminderung vereinbart werden, welche ebenfalls im Übergabeprotokoll zu verzeichnen ist.
Tritt während der Mietdauer eine Störung oder ein Defekt durch eine unsachgemäße Nutzung auf, haftet der Mieter für die Schäden.
Mit der Unterschrift des Vermieters bestätigt dieser einen sachgemäßen Zustand des Mietobjekts zum Ende der Mietdauer. Wird bei der Rückgabe eine sichtbare Beschädigung oder defekt festgestellt, welcher das Mietobjekt nur noch eingeschränkt nutzbar oder gänzlich unbrauchbar macht, haftet der Mieter für die Reparaturkosten und eventuelle entgangene Einnahmen durch aufgrund der Beschädigung nicht durchführbare, bereits vertraglich fest vereinbarte, Vermietungen.
Der Mieter haftet im gesetzlichen Umfang für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Fotobox stehen. Hierzu zählen auch Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung.
Die Nutzung der Fotobox durch Dritte (wie bspw. die Hochzeitsgesellschaft, Gäste, Angehörige) ist gestattet insofern der Mieter für Schäden aufkommt, die durch Dritte verursacht werden.
6. Kündigung
Der Mieter kann bis 14 Tage vor dem Mietbeginn von dem abgeschlossenen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Möchte der Mieter aus dem Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn zurücktreten, sind 50% des Gesamtmietpreises als Stornogebühr zu zahlen. Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und die Kenntnisnahme durch den Vermieter bestätigt werden.
Der Vermieter kann bis 14 Tage vor dem Mietbeginn von dem abgeschlossenen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Muss der Vermieter aus dem Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn zurücktreten, muss der Rücktritt begründet werden.
Aufgrund von Covid-19 bedingter Verordnungen, welche dazu führen, dass eine Veranstaltung abgesagt werden muss, erhält der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und kann jederzeit aus dem Vertragsverhältnis austreten.
7. Datenschutz
Die im Vertrag genannten persönlichen Daten unterliegen dem Datenschutz und werden vom Vermieter nicht an Dritte weitergegeben. Weiterhin werden die Fotos, welche durch die Fotobox entstanden sind zum Mietende an den Mieter übergeben. Im Nachgang werden alle privaten bzw. personenbezogenen Bilder und/oder Dateien, die zur Verarbeitung von der Fotobox zwischengespeicherten wurden, gelöscht. Eventuelle Cloud-Dienste bleiben bis zwei Wochen nach dem Mietende verfügbar und deren Inhalte werden danach ebenfalls gelöscht, können aber unter Absprache zu einem früheren Zeitpunkt gelöscht werden. Bilder und/oder Dateien werden nicht an Dritte oder für kommerzielle Zwecke weitergegeben.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so führt dies nicht dazu, dass der gesamte Vertrag nichtig ist. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eventuell nichtige Bestimmungen vertragskonform auszulegen und gültige Bestimmungen zu ergänzen.